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5 Rechtsbelehrung

5.1 Finanzielle Verpflichtungen

Vereine, Gruppen und Einzelturnende, die den finanziellen Verpflichtungen (Start- und Haftgeld, Rechnungen Organisatoren) nicht nachgekommen sind, werden zum Start nicht zugelassen. Bei Zahlungen, die weniger als fünf Tage vor dem Anlass erfolgen, ist das Vorlegen der Quittungen notwendig.

5.2 Verbindlichkeit der Wettkampfvorschriften

Mit der Teilnahme am Anlass werden von den Teilnehmenden die Wettkampfvorschriften, die für den Wettkampf massgebenden Reglemente wie auch die Teilnahmebedingungen anerkannt.

5.3 Proteste

Ist das Protest- und Rekurswesen in den Spartenvorschriften nicht geregelt, erfolgen die Abläufe gemäss Ziffer 5.3.1.

5.3.1 Proteste gegen Entscheide der Wettkampfleitung

Proteste gegen Nichteinhalten der Wettkampfvorschriften, der Weisungen oder gegen Ent- scheide der Wettkampfleitung, müssen 15 Minuten nach erfolgter Bekanntgabe bzw. nach dem Ereignis, schriftlich beim zuständigen Wettkampfleiter oder Platzchef eingereicht werden.

Gleichzeitig ist eine Gebühr von CHF 100.- zu deponieren.

Die für den Wettkampf zuständige Wettkampfleitung (3 Personen) ist für die Behandlung des Protestes zuständig. Die Personen, die für einen Protest zuständig sind, werden vor dem Wett- kampf durch die Wettkampfleitung bestimmt.
Sind Personen, die mit der Behandlung des Protestes zu tun haben, mit Vereinen oder beteilig- ten Personen verbunden, haben sie in den Ausstand zu treten. In diesem Fall ist durch die Wett- kampfleitung bzw. durch die Stellvertretung eine neue Person für die Behandlung dieses Protes- tes zu berufen.
Proteste, die für den weiteren Verlauf eines Wettkampfes massgebend sind, werden unverzüg- lich behandelt. Proteste, bei denen kein direkter Einfluss auf den Wettkampf oder die Rangliste besteht, sind innert 5 Tagen zu behandeln.
Beim Ablehnen des Protestes verfallen die Protestgebühren. Der Entscheid wird schriftlich mit- geteilt. Nach Möglichkeit erfolgt eine mündliche Vororientierung.

5.4 Verhalten Teilnehmende/Vandalismus

Vereine, Gruppen und Einzelturnende, die den Wettkampfvorschriften, den Anordnungen der Wettkampfleitung oder den Anordnungen der Organisatoren zuwiderhandeln, werden zur Rechenschaft gezogen.

Für fehlbare Einzelpersonen, die einem am Anlass teilnehmenden Verein angehören, haftet der Verein solidarisch.

Die Gesamtwettkampfleitung ist berechtigt, bei genügender Beweislage Vereine gemäss nachfolgender Auflistung und je nach Schwere des Vergehens zu bestrafen. Der betroffene Verein bzw. die betroffenen Personen sind vor einer allfälligen Verfügung anzuhören.

Folgende Verfü-gungen können angewandt werden:
  • Busse bis CHF 2’000.-
  • Ordnungsabzüge wie unter Pt. 7.2 geregelt
  • Verfall Haftgeld
  • Ausschluss aus dem Wettkampf (Disqualifikation)
  • Antrag auf eine ein- bis dreijährige Sperre für die Teilnahme an allen Wettkämpfen des GLTV.
  • Die Sperre ist durch den Vorstand des GLTV zu beschliessen.

Zivilrechtliche Massnahmen bleiben bei Vandalenakten, mutwilligen Beschädigungen oder Diebstahl vorbehalten.
Massnahmen werden durch das OK und die Gesamtwettkampfleitung getroffen.